ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND AUFSTELLBEDINGUNGEN FÜR DIE VERMIETUNG FELIS SOLUTIONS GMBH
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1. Präambel
§ 2. Geltungsbereich
§ 3. Angebot, Vertragsschluss, Zahlung
§ 4. Mietpreis und Mietdauer
§ 5. Pflichten des Unternehmers, Leistungsänderungen
§ 6. Pflichten des Kunden: Nutzung und Wartung, Benutzerhandbuch
§ 7. Pflichten des Kunden: Aufstellplatz
§ 8. Liefer- und Leistungsfristen, Verzug des Unternehmers
§ 9. Übergabe und Rückgabe
§ 10. Erfüllungsort
§ 11. Haftung für Schäden, Versicherung
§ 12. Gefahrtragung
§ 13. Aufrechnungsverbot
§ 14. Rücktritt vom Vertrag
§ 15. Verschwiegenheit
§ 16. Salvatorische Klausel
§ 17. Schlussbestimmungen
§ 1. Präambel
- 1.1. Alle Partner sind stets bemüht, durch professionelles Handeln und Agieren die zu erbringende Leistung zur vollsten Zufriedenheit aller Beteiligten abzuwickeln.
- 1.2. Die felis solutions GmbH (im folgenden der „Unternehmer") bietet unter der Marke luxuryTENT das STROHBOID Eventzelt (PAVILLON) und die STROHBOID Lounge zur Vermietung sowie zum Verkauf als Überdachungssystem inklusive Transport, Auf- und Abbau sowie auch zur permanenten Installation an. Transport, Auf- und Abbau werden im Regelfall durch beauftragte Nachunternehmen (Subunternehmer) durchgeführt.
- 1.3. Der Kunde nutzt die Überdachungssysteme zu privaten oder gewerblichen Zwecken.
§ 2. Geltungsbereich
- 2.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen dem Unternehmer und natürlichen und juristischen Personen (kurz „Kunde“) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
- 2.2. Der Unternehmer kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung seiner AGB. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen der vorliegenden AGB bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen - gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung des Unternehmers.
- 2.3. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Unternehmer ihnen nach Eingang bei ihm nicht ausdrücklich widerspricht.
2.4. Angebot, Vertragsschluss, Zahlung
- 2.5. Die Angebote des Unternehmers sind unverbindlich und freibleibend. Bis zur Erteilung eines Auftrages behält sich der Unternehmer eine anderweitige Vermietung vor.
- 2.6. Zusagen, Zusicherungen und Garantien des Unternehmers oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch die schriftliche Bestätigung des Unternehmers verbindlich.
- 2.7. Sobald der Auftrag schriftlich erteilt wird (z.B. durch Gegenzeichnung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung des Unternehmers,
Bestätigung per E-Mail ...), kommt eine verbindliche Reservierung für den angegebenen Mietzeitraum zustande.
Wenn dem Konto des Unternehmers die vereinbarte Anzahlung von 50% nicht innerhalb der Zahlungsfrist von 2 Wochen nach der Auftragserteilung gutgeschrieben wurde, behält der Unternehmer sich vor den Auftrag zu den Stornobedingungen (§ 13) zu stornieren.
Die Schlussrechnung über den Gesamtpreis abzgl. der Anzahlung wird vier Wochen vor Aufbaubeginn übermittelt.
Diese Zahlung muss spätestens 5 Tage vor Aufbaubeginn dem Konto des Unternehmers gutgeschrieben sein.
§ 3. Mietpreis, Mietdauer
- 3.1. Die Mietpreise (Nettopreise) beruhen auf dem Kostengefüge am Tage der Auftragsbestätigung.
- 3.2. Die Mietdauer, der Beginn des Aufbaus, die Übergabe und der Beginn des Abbaus werden in der Auftragsbestätigung festgelegt.
- 3.4. Wenn der Standort für die Überdachungssysteme nicht den Anforderungen an den Aufstellungsplatz entspricht (vgl. § 7) und aus diesem Grund ein Mehraufwand für den Unternehmer entsteht, wird für den anfallenden Mehraufwand ein Aufpreis berechnet. Ein Aufpreis wird auch dann verrechnet, wenn Erdnägel zur Verankerung der Überdachungssysteme nicht verwendet werden können und deshalb Schwerlastdübel, ein Schwerlastfußboden oder Gewichte Verwendung finden müssen. Es gilt ein Personalkostenstundensatz von netto 75 €, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.
- 3.5. Wenn für den Aufbau der Überdachungssysteme zusätzliches Gerät (z.B. Kran, Gabelstapler) notwendig wird, hat der Kunde die Mehrkosten dafür zu tragen.
§ 4. Pflichten des Unternehmers, Leistungsänderungen
- 4.1. Der Unternehmer oder eine durch ihn nachbeauftragtes Unternehmen übernimmt den Auf- und Abbau der Überdachungssysteme, sowie deren An- und Abtransport. Sie stellen auch das notwendige Personal für den Auf- und Abbau, sowie den Transport zur Verfügung.
- 4.2. Hilfspersonen können nach Absprache mit dem Unternehmer im Einzelfall vom Kunden zur Verfügung gestellt werden. Stellt der Kunde eigene Helfer zur Verfügung, so haben diese die sicherheitstechnischen Vorgaben des Unternehmers einzuhalten, widrigenfalls sie der Baustelle verwiesen werden können und der Unternehmer berechtigt ist, die Auf-/Abbauarbeiten einzustellen oder der Unternehmer gegen angemessene Vergütung die Arbeiten unter Beiziehung von Ersatzkräften fortführt. Die Helfer müssen volljährig und für die zu verrichtenden Arbeiten geeignet sein. Ob eine Eignung vorhanden ist, obliegt der Beurteilung des Unternehmers und seiner Mitarbeiter.
- 4.3. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen der Leistungsausführung (insbesondere solche, welche der Weiterentwicklung des Produktes dienen) gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird. Jedenfalls wird der Unternehmer den Kunden von solchen Änderungen in Kenntnis setzen.
§ 5. Pflichten des Kunden: Nutzung und Wartung, Benutzerhandbuch
- 5.1. Die Schneelasten sind nach DIN EN 13782 berechnet. Somit ist eine Schneelast von 20 kg/m² für die Überdachungssysteme angesetzt. Diese Schneelast von 0,2 KN/m² darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden und muss durch Räumen des Überdachungssystems von Schnee sichergestellt werden. Die Vorschrift gilt sinngemäß für Starkregen, Eisregen und Hagelereignisse.
- 5.2. Vor Vertragsabschluss erhält der Kunde ein Benutzerhandbuch. Das Benutzerhandbuch enthält Anweisungen und Informationen zu Verwendung und Eignung, sowie zur Wartung der Überdachungssysteme. Wenn und soweit der Kunde von den Anweisungen des Benutzerhandbuchs abweicht, übernimmt der Unternehmer keine Haftung dafür, dass die Überdachungssysteme den Anforderungen der jeweiligen Nutzungsform gerecht werden, für die gewünschten Zwecke geeignet sind, ebensowenig für eine Haltbar- oder Beständigkeit, sowie Sicherheit der Überdachungssysteme.
- 5.3. Der Kunde ist für die regelmäßige ordnungsgemäße Überprüfung und Lüftung der Überdachungssysteme inklusive Planen insbesondere bei einer Mietdauer über 2 Wochen verantwortlich; der Unternehmer übernimmt hierfür keine Verantwortung.
- 5.4. Ohne Zustimmung des Unternehmers darf der Kunde mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen nach dem Benutzerhandbuch, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderung oder Instandsetzungen an den gemieteten Überdachungssystemen vornehmen, vornehmen lassen oder dulden.
- 5.5. Es ist dem Kunden in jedem Fall untersagt, Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen eigenmächtig zu versetzen oder zu entfernen. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Verspannungen lockern oder lösen, so ist der Kunde verpflichtet, den Unternehmer sofort zu benachrichtigen bzw. notwendige Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten.
- 5.6. Die Überdachungssysteme können als Aufhängevorrichtung für etwaige technische Ausstattung wie z.B. Bühnentechnik benutzt werden. Die Lastaufbringung ist dabei ausschließlich symmetrisch möglich. Die Lasten der Standardausführung laut Benutzerhandbuch sind statisch berechnet und dürfen nicht überschritten werden. Davon abweichende Lastenaufbringungen müssen von einem Statiker überprüft werden. Geringere Lasten sind immer möglich.
- 5.7. Der Anstrich von jeglichen Mietgegenständen inkl. Fußböden ist nicht gestattet. Klebereste von Werbemitteln oder Ähnliches hat der Kunde vor Rückgabe zu entfernen. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Kunde.
- 5.8. Der Kunde hat sicherzustellen, dass Mitarbeiter oder Beauftragte des Unternehmers zu jedem Zeitpunkt – auch während der Durchführung der Veranstaltung – Zugang zum Veranstaltungsgelände und den Überdachungssystemen haben. Sofern den Mitarbeitern oder Beauftragten der Zugang verweigert wird und sich in dessen Folge ein Schadensereignis ergeben sollte, hat der Kunde dem Unternehmer alle hieraus resultierenden Schäden zu ersetzen und ihn gegenüber Dritten schad- und klaglos zu halten.
§ 6. Pflichten des Kunden: Aufstellplatz, Auf- und Abbau
- 6.1. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, sämtliche erforderlichen Zustimmungen und Bewilligungen Dritter sowie Meldungen an und Bewilligungen durch Behörden aller Art auf seine Kosten zu veranlassen. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass die am Aufstellungsort geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. bau-, verwaltungs- und veranstaltungsrechtliche Vorschriften) eingehalten werden.
- 6.2. Der Kunde hat vor Beginn des Aufbaus die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Fernwärme, Kommunikations- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstiger Hindernisse baulicher Art, sonstiger möglicher Störungs- und Gefahrenquellen unaufgefordert zu erheben und in Text oder Zeichnungsform zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer übernimmt keine Pflicht zu einer darüber hinausgehenden Prüfung oder eigener Erhebung. Sollten die genannten Angaben seitens des Kunden nicht zur Verfügung gestellt werden, so haftet der Kunde für allfällige Schäden (Leitungsschäden etc).
- 6.3. Der Auf- und Abbau erfolgt laut Vertrag. Nach Beendigung der Mietzeit sind sämtliche Installationen und Inventar aller Art zu entfernen, um nach Eintreffen des Unternehmers den Abbau beginnen zu können.
- 6.4. Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Baustellengelände müssen für Fahrzeuggespanne mit einem 13,5 m langen Anhänger mit einer Gesamtgespannlänge von 18,7 m, einer Breite von 2,1 m und einer Höhe von 2,8 m befahrbar sein. Zusätzlich muss dem Unternehmer eine für einen 13,5 m langen PKW-Anhänger geeignete, nicht überdachte Lagerfläche mit einer Größe von 18 m x 3 m zur Verfügung stehen.
- 6.5. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Kunden oder durch eine von Ihm befugte Person zu bestimmen und anzuweisen. Das Überdachungssystem darf vom Kunden nur an dem angegebenen Nutzungsort genutzt werden. Eine Änderung dieses Standortes oder die Überlassung, sowie eine Untervermietung an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Unternehmers zulässig.
- 6.6. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Auf- und Abbauort der Überdachungssysteme frei zugänglich ist und dem Auf- und Abbau keinerlei physische oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen.Der Kunde sorgt für ebenes, waagerechtes und für das Produkt bebaubares Gelände am Aufstellort mit den Abmaßen von 14x14m (Pavillon 70) oder 6x5m (Lounge 20). Bei mehreren Überdachungssystemen ergibt sich ein entprechend vielfaches der Fläche. Der Aufstellort muss vor der Materialanlieferung geräumt sein. Während des Aufbaus trägt der Kunde dafür Sorge, dass Unbefugte den Arbeitsbereich nicht betreten.
- 6.7. Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung des Aufstellplatzes ist vom Kunden zu besorgen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass während des Auf- und Abbaus Unbefugte den Arbeitsbereich nicht betreten und das Gelände, auf dem sich die Überdachungssysteme befinden, zum Schutz gegen Vandalismus oder Diebstahl auf eigene Kosten überwachen zu lassen.
- 6.8. Der Kunde hat dem Unternehmer oder seinen Mitarbeiter gegenüber eine verlässliche Person als Zeltwart zu benennen, die das Überdachungssystem an Ort und Stelle übernimmt. Der Zeltwart wird nach Fertigstellung des Aufbaus mittels des Benutzerhandbuches in die Handhabung des Überdachungssystems für den Zeitraum der Miete eingewiesen.
- 6.9. Entspricht der Standort nicht den genannten Anforderungen kann ein dem Aufwand entsprechender Aufpreis zur Aufstellung verrechnet werden. Für daraus resultierende z.B. Verzögerungsschäden oder sonstige Schäden, die während des Auf- und Abbaus der Überdachungssysteme entstehen, haftet der Kunde. Der Unternehmer ist berechtigt, dem Kunden die Mehrkosten solcher Verzögerungen und Wartezeiten beim Auf- und Abbau in Höhe des Personalkostenstundensatzes von netto 75 € zu verrechnen, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.
- 6.10. Entspricht der Standort nicht den genannten Anforderungen und ist ein Aufstellen überhaupt nicht möglich muss der Kunde dem Unternehmer alle angefallenen Kosten wie z.B. Transportkosten, Arbeitsleistungen, Verdienstentgang ersetzen.
§ 7. Liefer- und Leistungsfristen, Verzug des Unternehmers
- 7.1. Die vereinbarte Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer Ereignisse welche außerhalb des Einflussbereiches des Unternehmers liegen. Dazu gehören Fälle höherer Gewalt, Streik, Mangel an Rohstoffen, Einfuhrverbot, Beschlagnahme, behördliche Maßnahmen und nicht rechtzeitige Gestellung des Transportraumes durch den Spediteur. In den vorgenannten Fällen wird der Unternehmer aufgrund der verspäteten Bereitstellung der Überdachungssysteme nicht schadenersatzpflichtig. Einen Nachweis für das Vorliegen der genannten Umstände hat der Unternehmer zu erbringen. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
- 7.2. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch den Unternehmer steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
§ 8. Übergabe und Rückgabe
- 8.1. Der Kunde bescheinigt dem Unternehmer schriftlich die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Überdachungssysteme. Die Ingebrauchnahme gilt als Abnahme. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung.
- 8.2. Zur Verbesserung von Mängeln hat der Kunde die Anlage dem Unternehmer zugänglich zu machen und ihm die Möglichkeit zur Begutachtung durch den Unternehmer oder von vom Unternehmer bestellten Sachverständigen einzuräumen.
- 8.3. Eine Nutzung der mangelhaften Sachen, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Verbesserung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies zumutbar ist.
- 8.4. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Kunde oder sein Beauftragter die Anlage dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zurückzugeben. Verzichtet der unternehmerische Kunde auf eine förmliche Rückgabe (z.B. durch Abwesenheit beim vorgesehenen Übergabetermin) so hat er im Falle der Feststellung von Schäden durch den Unternehmer den Beweis des Nichtvorhandenseins zum Zeitpunkt des Übergabetermins zu führen.
§ 9. Erfüllungsort
- 9.1 Erfüllungsort sowohl für die Leistung des Unternehmers als auch für die Gegenleistung des Kunden ist der Sitz des Unternehmers.
§ 10. Haftung für Schäden, Versicherung
- 10.1. Die Haftung des Kunden beginnt mit der Übergabe des Überdachungssystems und endet mit Rückgabe,
d.h. mit dem Beginn des Abbaus durch den Unternehmer. - 10.2. Für Vermögensschäden haftet der Unternehmer nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch den Unternehmer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
- 10.3. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die der Unternehmer haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung des Unternehmers insoweit auf die Nachteile , die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie, Selbstbehalt).
- 10.4. Reparaturen sind nach dem erforderlichen Zeitaufwand mit einem Personalkostenstundensatz von netto 75 €, zzgl. der Materialkosten zu vergüten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart. Abhanden gekommenes oder defektes Mietmaterial, welches nicht mehr repariert werden kann, wird zum offiziellen Verkaufspreis abzüglich 20 % für den Minderwert des gebrauchten Materials, ohne Rücksicht auf das Alter, in Rechnung gestellt.
- 10.5. Der Unternehmer haftet nicht für Schäden durch unsachgemäße Behandlung und Benützung, Überbeanspruchung, Aufbau der Überdachungssysteme auf ungeeignetem Untergrund, Nichtbefolgen des Benutzerhandbuchs, fehlerhafte Inbetriebnahme, Wartung oder Instandhaltung durch den Kunden oder nicht vom Unternehmer autorisierte Dritte, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern der Unternehmer nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat.
- 10.6. Die vermieteten Überdachungssysteme des Unternehmers sind vor und nach der Mietzeit haftpflichtversichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf eingebrachte Sachen und Folgeschäden, für die Schadensersatz ausgeschlossen ist.
- 10.7. Der Kunde haftet für alle Schäden an den Überdachungssystemen, die durch sein schuldhaftes Verhalten oder das schuldhafte Verhalten Dritter entstehen. Der Unternehmer empfiehlt dem Kunden, für die Mietdauer zusätzlich eine Unfall-, Haftpflicht-, Feuer- bzw. sonstige Versicherung abzuschließen.
- 10.8. Die zurückgegebenen Mietsachen werden vom Unternehmer überprüft. Schäden, die nicht auf normale Abnutzung zurückzuführen und Verschmutzungen, die nicht durch einfaches Abkehren oder Abreiben zu beseitigen sind, werden vom Unternehmer auf Kosten des Kunden beseitigt. Der Kunde ist verpflichtet, die Reparaturkosten und Kosten der Reinigung der Überdachungssysteme zu erstatten.
§ 11. Gefahrtragung
- 11.1. Für den Fall, dass es dem Unternehmer wetterbedingt (Sturm, Hagel, starker Regen) unmöglich sein sollte, das Überdachungssystem aufzubauen, wird der Unternehmer von der Leistungspflicht frei. Der Kunde kann keinen Ersatz eines etwaigen Schadens vom Unternehmer verlangen.
- 11.2. Für den Fall, dass die Beschreibung des Aufstellplatzes seitens des Kunden nicht den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten entspricht und ein Aufbau der Überdachungssysteme nach Auffassung des Unternehmers nicht möglich ist, wird der Unternehmer ebenfalls von seiner Pflicht zur Leistungserbringung befreit. Der Kunde ist gleichwohl verpflichtet, die vereinbarte Vergütung an den Unternehmer zu bezahlen.
- 11.3. Das Risiko, dass die Überdachungssysteme insbesondere wetterbedingt (z.B. Sturm ab Windstärke 9) nicht genutzt werden können, trägt der Kunde. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Überdachungen und das umliegende Veranstaltungsgelände bei Windstärke 8 geräumt werden.
§ 12. Aufrechnungsverbot
- 12.1 Eine Aufrechnung mit Forderungen des Kunden gegen Ansprüche des Unternehmers, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Dies gilt gegenüber Verbrauchern als Kunden nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit Forderungen des Unternehmers stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Unternehmer anerkannt wurden. In den genannten Fällen ist eine Aufrechnung möglich.
§ 13. Rücktritt vom Vertrag
- 13.1. Ein Rücktritt vom Vertrag hat schriftlich zu erfolgen. Ein Rücktritt des Kunden ist jederzeit möglich, hierfür werden jedoch die nachstehenden Stornogebühren berechnet:
Stornierung bis 6 Monate vor Montagebeginn oder Auslieferungsdatum: 25% der gesamten Auftragssumme.
Stornierung bis 3 Monate vor Montagebeginn oder Auslieferungsdatum: 50% der gesamten Auftragssumme.
Stornierung bis 1 Monate vor Montagebeginn oder Auslieferungsdatum: 75% der gesamten Auftragssumme.
Stornierung weniger als 1 Monat vor Montagebeginn oder Auslieferungsdatum: 90% der gesamten Auftragssumme.
Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch des Unternehmers bleibt bestehen. - 13.2. Werden dem Unternehmer kreditmindernde Umstände des Kunden bekannt, welche die Einbringlichkeit der Forderungen des Unternehmers gefährden, oder kommt der Kunde seinen bisherigen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, ist der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- 13.3. Gerät der Kunde in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, darf der Unternehmer bei aufrechtem Vertrag über die vermieteten anderweitig verfügen.
§ 14. Verschwiegenheit
- 14.1 Der Kunde verpflichtet sich, über die mit dem Unternehmer vereinbarten Preise Stillschweigen zu bewahren.
§ 15. Salvatorische Klausel
- 15.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall eine neue Regelung zu vereinbaren, die dem ursprünglich Vereinbarten am nächsten kommt.
§ 16. Schlussbestimmungen
- 16.1. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und seiner Verweisungsnormen anzuwenden.
- 16.2. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag mit unternehmerischen Kunden entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das am Sitz des Unternehmers sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Der Unternehmer hat jedoch darüber hinaus das Recht, den Käufer an jedem gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
- 16.3. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde dem Unternehmer umgehend bekannt zu geben.
Stand 01.07.2022